Diese Änderungen vom 4. Oktober 2002 wurden auf 1. April 2003 in Kraft gesetzt; der neue Artikel 720a Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs (betreffend Meldestellen für entlaufene Tiere) auf 1. April 2004. Siehe dazu meine Anfrage vom 5. November 2003 im Kantonsrat Thurgau.
Ziel der Gesetzesrevision war, dem gewandelten Empfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen und diese rechtlich besser zu stellen. Die Achtung vor dem Tier wurde in einem neuen Grundsatzartikel 641 a des Zivilgesetzbuches ausgedrückt. Danach sollen Tiere nur soweit als Sachen behandelt werden, als keine abweichenden neuen Vorschriften bestehen. Solche Neuerungen betreffen nun das Erbrecht, das Fundrecht, die Übertragung von Eigentum und Besitz von Tieren, die richterliche Zusprechung von Tieren, eine ausdrückliche Schadenersatzpflicht für Heilungskosten bei Verletzung eines Vierbeiners sowie die Berücksichtigung dessen gefühlsmässigen Wertes bei der Schadensbemessung. Mit den neuen Gesetzesbestimmungen hat die Schweiz im Vergleich zum benachbarten Ausland ähnliche Vorschriften wie Deutschland und Österreich, während im französischen und italienischen Privatrecht Tiere nach wie vor zu den Sachen gezählt werden.
Mit dem neuen Grundsatzartikel 641 a ZGB erhalten Tiere die Anerkennung als lebende und fühlende Mitgeschöpfe. Sie werden nur noch insofern als Sachen betrachtet, als keine Sondernormen bestehen. Allerdings hat dieser Grundsatz vorwiegend deklaratorischen Charakter; es wird keine neue rechtliche Kategorie geschaffen. Das schweizerische Privatrechtssystem basiert grundsätzlich auf der Unterscheidung zwischen „Personen“ und „Sachen“; Rechtssubjekten und Rechtsobjekten. Tiere sollen auch nach der Revision als Rechtsobjekte betrachtet werden und keine Rechtsfähigkeit haben. Ich werde beispielsweise nach wie vor (in den üblichen Schranken der Rechtsordnung, zum Beispiel unter Beachtung der Tierschutzbestimmungen etc.) meinen Hund verkaufen können, aber nicht er mich. Dies ist dem Recht systemimmanent und hat mit mangelnder Achtung vor der Kreatur nichts zu tun. Anders lässt sich die juristische Abwicklung von Rechtsgeschäften nicht lösen.
Eine grosse Bedeutung gerade für Hundehalterinnen und -halter wird der neue Art. 42 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) erlangen. Wird ein Hund, dessen Geldwert z. B. 800 Franken beträgt, nach einem Autounfall tierärztlich z. B. für 1'400 Franken behandelt, so musste die haftende Person (und damit auch deren Versicherung) nach altem Recht höchstens den Geldwert von 800 bezahlen. Hier schafft das neue Recht eine langersehnte Remedur und hält fest, dass Heilungskosten in einem vernünftigen Rahmen auch über den reinen Geldwert des verletzten Tieres zu begleichen sind. Voraussetzung nach altem wie neuem Recht ist, dass beim Verursacher eine Pflicht zur Haftung grundsätzlich gegeben und die Behandlung des verletzten Tieres geeignet und erforderlich war.
Da eine eingehende Besprechung aller neuen Bestimmungen hier unmöglich ist, habe ich die wesentlichen Änderungen in der unten aufgelistet. Insgesamt werte ich die Revision der Tierrechte als positiv. Sie ermöglichen in den wichtigen Belangen des täglichen Lebens eine dem heutigen Volksempfinden angepasste rechtliche Besserstellung der Tiere, ohne gleich das Rechtssystem durcheinander zu bringen. Die Revision löst aber auch nicht alle Probleme. Die kurze Frist von zwei Monaten, wonach ein Finder Eigentümer wird, mag für Tierheime ein wesentlicher Vorteil sein, um das Findeltier rasch zu placieren. Die Regelung könnte aber für Menschen, denen ein ans Herz gewachsenes Tierchen entläuft, unter Umständen zur bittern Enttäuschung werden, wenn sie ihren „verlorenen Sohn“ nach zweieinhalb Monaten nicht mehr zurückfordern können.
Erbrecht
Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht,
so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu
sorgen.
Fundrecht
Die Kantone müssen eine Fundstelle bezeichnen.
Eigentumserwerb / Ersitzungsfrist
Der gutgläubige
Finder eines nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen Haustieres kann nach zwei
Monaten (früher 5 Jahren) Eigentümer werden.
Richterliche Zusprechung von Tieren
Bei Auflösung einer
Gemeinschaft (Ehe, Erbgemeinschaft, Konkubinat etc.) soll im Streitfall der
Richter das Tier nach tierschützerischen Aspekten derjenigen Partei zusprechen,
welche ihm die bessere Unterbringung gewährleistet.
Schadenersatzpflicht bei Verletzung eines Tieres
Nach der Verletzung
eines Tieres können gemäss Art. 42 Abs. 3 des Obligationenrechts
auch Heilungskosten, welche den Wert des Tieres übersteigen, geltend gemacht
werden.
Affektionswert (Gefühlswert)
Wenn ein Tier
verletzt oder getötet wird, kann dem gefühlsmässigen Wert, den dieser für
seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung
getragen werden.
Pfändung
In einem Artikel des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes wird festgehalten, dass Tiere, die im häuslichen Bereich und
nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, unpfändbar sind.
Tiere sollen rechtlich besser gestellt werden. Der Nationalrat hat am 18.9.2002 einer Parlamentarischen Initiative von Ständerat Dick Marty (Tessin, fdp.) zugestimmt. Damit ermöglicht der NR eine Gesetzesänderung, welche die Tiere von der Sache auf die Ebene empfindungsfähiger Wesen erhebt. Der Entscheid fiel mit 96 zu 11 Stimmen deutlich aus. Martys Vorstoss galt als indirekter Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen «Tiere sind keine Sache» und «Für eine bessere Rechtsstellung der Tiere». Diese wurden deutlich abgelehnt. Bereits stellte Brigitta Gadient (svp., Graubünden) in Aussicht, dass die zweite Initiative zurückgezogen wird.
Die Volksinitiativen und damit eine drohende Verfassungsänderung waren aber offenbar der nötige Wink mit dem Zaunpfahl für die grosse Kammer. Der Nationalrat hatte im Dezember 1999 nämlich zwei parlamentarische Vorstösse abgelehnt, welche die Tiere rechtlich besser gestellt hätten. Dieser Entscheid führte zu breitem Unmut in der Bevölkerung und ermöglichte das rasche Zustandekommen der beiden Volksinitiativen.
Gesetzes- statt Verfassungsebene
Ständerat Marty hat erkannt, dass Tiere heute in der Bevölkerung einen anderen Stellenwert haben als noch vor Jahrzehnten. Gleichzeitig wollte er die Angelegenheit auf Gesetzesebene ändern und nicht in der Verfassung festschreiben. Der Ständerat folgte Marty in der Frühlingssession ohne Gegenstimmen. Nun hat auch der Nationalrat den gleichen Weg wie der Ständerat eingeschlagen.
Kommissionssprecher Ulrich Siegrist (svp., Aargau) sagte, dass Tiere nach der Gesetzesänderung nicht vermenschlicht würden, dass ihre Empfindungs- und Leidensfähigkeit aber berücksichtigt werde. Tieranwälte erwähnt das Gesetz nicht. Siegrist erklärte, dass der vorgesehene Affektionswert nichts mit einer überrissenen finanziellen Genugtuung zu tun habe. Schadenersatzforderungen im amerikanischen Stil müssten nicht befürchtet werden.
«Mein Hund ist kein Tisch»
Mit 27 zu 0 Stimmen hat der Ständerat am 6. März 02 verschiedene Gesetzesänderungen gutgeheissen, die den Tieren als empfindungsfähigen Lebewesen zu einer besseren Rechtsstellung verhelfen.
Die auf eine Einzelinitiative von Dick Marty (FDP/TI) zurückgehende Vorlage ist ein indirekter Gegenvorschlag zu zwei Volksinitiativen, die der Ständerat oppositionslos zur Ablehnung empfiehlt. Die Anträge der ständerätlichen Rechtskommission waren im Rat unbestritten. Mit der Abkehr vom römischen Recht werde der gewachsenen Sensibilität gegenüber dem Tier Rechnung getragen, sagte Marty.
Metzler und ihr Hund
Auch Justizministerin Ruth Metzler erklärte sich mit der Änderung des Zivil-, Obligationen-, Straf- und Pfändungsrechts rundum einverstanden. Die Tiere dürften nicht vermenschlicht werden, verdienten aber eine besondere Rechtsstellung: "Mein Hund ist und bleibt ein Hund - aber er ist kein Tisch und kein Stuhl." Neu soll das Gesetz beispielsweise festhalten, dass das Gericht ein Tier bei der Scheidung jener Partei zuweist, bei der das Tier besser aufgehoben ist. Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, gilt die Verfügung als Auflage, tiergerecht für das Tier zu sorgen. Wird ein Tier verletzt, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Angemessen kann der Richter auch dem gefühlsmässigen Wert Rechnung tragen, den ein verletztes oder getötetes Tier für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte.
Wer ein verlorenes Tier findet, muss den Eigentümer benachrichtigen oder den Fund einer vom Kanton bezeichneten Stelle melden. Haustiere kann der Finder nach zwei Monaten behalten. Bei Nutztieren beträgt die Frist wie bei den Sachen weiterhin fünf Jahre. Ohne Gegenstimme lehnte der Ständerat die Volksinitiativen «für eine bessere Rechtsstellung der Tiere» und «Tiere sind keine Sachen!» ab. Er teilte die Ansicht von Kommission und Bundesrat, dass das berechtigte Anliegen auf dem nun eingeschlagenen Gesetzesweg besser, differenzierter und vor allem rascher erfüllt werden könne. Tierärzte und Tierschutzorganisationen und der Umweltschützer Franz Weber hatten mit ihren Volksbegehren - wie Marty mit seinem Vorstoss - auf den Entscheid des Nationalrates vom Dezember 1999 reagiert, auf eine Initiative seiner Rechtskommission nicht einzutreten. Laut Marty leistete sich die Grosse Kammer damals einen «Betriebsunfall».
Mehr als 600 Anwälte haben sich in den USA auf das Rechtsgebiet «Animal Law» spezialisiert, nachdem dieses noch vor zehn Jahren ein wenig beachtetes Randthema der Fachliteratur gewesen war. Tiere sollen in Zukunft den Status begrenzter Personalität erhalten.
Amerikanische Anwälte haben eine neue Klientel entdeckt; sie vertreten zum Abschuss freigegebene Tauben, Hirsche und Rehe vor Gericht. Auch Schimpansen und Delphine in Gefangenschaft, Katzen, die von Tierärzten falsch behandelt wurden und bissige Hunde, denen die Tötung droht, erhalten nun Rechtsbeistand. Mehr als 600 Anwälte in den Vereinigten Staaten haben sich auf das neue Rechtsgebiet des «Animal Law» spezialisiert. Tierrecht war noch vor zehn Jahren ein Randthema in juristischen Fachbüchern. Heute dagegen wird es an Spitzen-Universitäten wie Harvard, Georgetown und der University of California in Los Angeles gelehrt. Etwa ein Dutzend juristischer Fakultäten bieten Seminare in «Animal Law» an. Das erste entsprechende Lehrbuch wurde im vergangenen Jahr herausgegeben.
Tierrechtsanwälte setzen sich indessen nicht nur für die Anwendung bestehender Tierschutzgesetze ein. Sie versuchen vielmehr jene traditionellen Rechtsnormen ausser Kraft zu setzen, die Tiere ausschliesslich als rechtloses Eigentum definieren. Tiere sollen nicht mehr als Sache gelten, sondern den Status begrenzter Personalität erhalten, wie der Bostoner Tierrechtsanwalt Steven Wise es formuliert. Wise ist einer der Vorreiter der neuen Universitätsdisziplin. In seinem Buch «Rattling the Cage» (den Käfig schütteln) beruft er sich auf neuere Erkenntnisse, nach denen das geistige und soziale Potenzial von Tieren in vielen Fällen grösser sei als bisher angenommen. Dies treffe vor allem auf Schimpansen und Zwergschimpansen zu, meint Wise. Denn deren Dann ist mit der des Menschen zu 98,6 Prozent identisch. Sie seien deshalb die ersten, denen begrenzte Personalität zugesprochen werden soll.
Tierrechtsanwälte haben in den letzten Jahren eine Flut von Gerichtsklagen angestrengt. Sie konnten in einigen Fällen wegweisende Erfolge erzielen. 1994 sprach zum Beispiel ein texanisches Gericht einem Mann 4300 Dollar an Entschädigung zu, nachdem dessen beide Hunde von einem Nachbarn erschossen worden waren. Das Gericht nahm nicht den Marktpreis der Tiere, sondern deren emotionalen Wert als Bemessungsgrundlage für die Entschädigungssumme. Viele Menschen würden ihre Haustiere wie Familienmitglieder behandeln, hiess es in der Urteilsbegründung. Vergleichbare Gerichtsentscheidungen folgten. So hatte unter anderem ein New Yorker Berufungsgericht über einen Sorgerechtsfall zu befinden, bei dem es um eine zehnjährige Katze ging, deren Besitzer sich scheiden liessen. Das Gericht stellte bei der Urteilsfindung die Interessen des Tieres in den Mittelpunkt. Es sprach die Katze jenem Besitzer zu, bei dem sie sich am wohlsten fühlte.
Ein Gericht in Orange County verurteilte kürzlich einen Tierarzt wegen der misslungenen Operation an einem Rottweiler zu einer Entschädigungszahlung von 20 000 Dollar. Dies ist die höchste Entschädigungssumme, zu der ein Tierarzt jemals verpflichtet worden ist. Sie wurde freilich nicht dem Hund, sondern seiner unter «emotionalem Stress» leidenden Besitzerin zugesprochen. Bei den meisten Tierrechtsprozessen geht es um eine Erweiterung der Rechte der Besitzer von Haustieren. Langfristig wollen die Anwälte jedoch erreichen, dass die Tiere mehr Rechte erhalten. Dass die Gesetze gegen Tierquälerei in den Vereinigten Staaten in den letzten Jahren verschärft wurden, ist für sie ein positiver Trend. Grausamkeit gegen Tiere wird inzwischen in 27 Teilstaaten als schweres Verbrechen taxiert, das mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Dollar und zehn Jahren Gefängnis bestraft werden kann.
Die hängige Klage eines Zoobesuchers auf Long Island gegen die Unterbringung zweier Schimpansen in Einzelkäfigen gehört derzeit zu den spektakulärsten Tierrechtsfällen. Der Mann hatte gegen den Zoo Klage erhoben, weil ihm die für ihr ausgeprägtes Sozialverhalten bekannten Tiere einsam erschienen waren. Dass ein Bundesberufungsrichter die Klage überhaupt zuliess, wurde von Tierrechtsanwälten bereits als Sieg gefeiert. Sollte das Gericht zugunsten des Klägers entscheiden, könnte dies weitreichende Konsequenzen haben. Pharmazeutische Forschungsunternehmen und landwirtschaftliche Verbände befürchten, dass die wachsende «Animal Law»- Bewegung Tierversuche sowie die Haltung von Zuchtvieh beschränken könnte.
Neue Zürcher Zeitung, 19. August 2000