Allgemeine Auskünfte in tierrelevanten Rechtsfragen: 
Website der Stiftung für das Tier im Recht, TIR

Rechtsschutz:
Rechtsschutzversicherung der  SKG

Fachinformationen und Merkblätter des BLV:

Betreung fremder Heimtiere
Bewilligungspflicht gewerbsmässige Zucht
Hundeausstellungen
Kupierte Hunde
Hunde in Zwinger und Boxen

Anwaltsbüro Daniel Jung

Checkliste für Gemeinden betr. Hunde

Wer Tiere illegal über die Grenze bringt, handelt verantwortungslos

Reisende, welche lebende Tiere in die Schweiz mitbringen möchten, müssen sich vor der Einreise gründlich informieren. Haustiere wie Katzen und Hunde, aber auch Nutztiere wie beispielsweise Schweine, brauchen für die Einfuhr in die Schweiz entsprechenden Papiere und je nach Herkunftsland Bewilligungen. Sind die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt wird das Tier an der Grenze konfisziert und im schlimmsten Fall eingeschläfert. Illegal über die Grenze eingeführte Tiere stellen eine Gefährdung für die Gesundheit hiesiger Tiere dar. Ohne dass sich die neuen Besitzer dessen bewusst sind, können mitgebrachte Tiere ansteckende Seuchen wie zum Beispiel die Tollwut einschleppen.

Medienmitteilung: Wer Tiere illegal über die Grenze bringt, handelt verantwortungslos 

(BLV; 16.07.2020)



Wenn der Hundespaziergang beim Anwalt endet ...


Die Hundedatenbank AMICUS ersetzt ANIS

Ab dem 1. Januar 2016 müssen alle Hunde in der nationalen Hundedatenbank www.amicus.ch erfasst werden. Die Kantone, welche für die Überwachung der Hunde zuständig sind, haben das Berner Unternehmen Identitas AG mit der Entwicklung und Verwaltung der Hundedatenbank im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut.


Gurtentragpflicht für Hunde im Auto? PDF-Beitrag im "Hunde" lesen...

Heimtiertransport und Hund im Auto:
Artikel in "Hunde" Mai 2015 und "Tierwelt" 4. Juni 2015


Nun wissen wir es: Auch Halter von freundlichen Hunden können wegen
eventualvorsätzlicher Übertretung des (Zürcher) Hundegesetzes bestraft werden:


 


Obergericht Zürich; Neue Zürcher Zeitung, NZZ, vom 18. September 2013, S. 16

 

Juni 2012: Publizierter Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichtes - TVR 2011 Nr. 17 
Kynologisches Gutachten zur Abklärung der Gefährlichkeit von Hunden
nach behaupteter Bissattacke auf einen anderen Hund;
Kostenauflage zulasten der Gemeinde


Hundegesetzgebung in den Kantonen

Aktuelle Informationen zu den kantonalen Hundegesetzen in der Schweiz: direkter Link zur Website tierimrecht. Dort können Sie jeden Kanton anklicken und den aktuellen Stand sehen.

Votum KR Jung zum Eintreten Hundegesetz; aus dem Protokoll des Grossen Rates vom 4. Juli 2007:

Es gibt Menschen, die aus Prinzip Hundefeinde oder Hundegegner sind. Wohlan, das ist jedermanns eigene Sache. Nicht sein darf aber, dass die tragischen und medial ausgeschlachteten Ereignisse dazu missbraucht werden, um die Hundehaltung auf der Stufe der Gesetzgebung unnötig einzuschränken und auch den korrekten Hundehaltenden sozusagen eines auszuwischen. Dass es Leute gibt, die gescheiter keinen Hund hielten, wissen wir Kynologen bestens, müssen wir uns doch vielfach gerade mit solchen Personen herumschlagen.

Für rund 80 % der Menschen, die einen Hund halten, hat ihr Vierbeiner die Funktion als Kamerad, Begleiter und Familienmitglied. Hunde, das ist nachgewiesen, erleichtern soziale Kontakte, sind erzieherisch wertvoll und oft auch eine Stütze im Alter. Erwähnt seien auch Blindenführhunde, Therapiehunde, Dienst- und Rettungshunde.  Allein die Teams des Schweizerischen Vereins für Katastrophenhunde haben seit ihrem Bestehen in den letzten Jahren weit mehr als 100 Lebensrettungen zu verzeichnen. Insgesamt lautet die Bilanz zugunsten des Hundes und der Hundehaltung. Unsere Welt wäre wesentlich ärmer dran ohne Hunde, die den Menschen seit rund 12'000 Jahren begleiten. Dennoch kann es zu Problemen und leider schlimmen Vorfällen kommen. Im Normalfall müssten gegenseitige Rücksicht und Toleranz unter Wahrung einer gesunden Eigenverantwortung gefragt sein. Für effektiv schlechte sowie gefährliche Hundehaltungen, die auch aus kynologischer Sicht konsequent bekämpft werden müssen, kann und soll das Gesetz verbessert werden. Aber auch das beste Gesetz wird gewisse Vorfälle nicht völlig verhindern können; machen wir uns da keine Illusionen.


 Kanton Zürich 

Das Bundesgericht hat das Verbot von Kampfhunden im Kanton Zürich bestätigt und die Beschwerde von Hundeklubs und Haltern abgewiesen. Gemäss dem Urteil verletzt das Verbot weder das Rechtsgleichheitsgebot noch die Wirtschaftsfreiheit. Urteil 2C_52/2009 vom 13. Januar 2010, publiziert in BGE 136 I 1.


Verbot gefährlicher Hunderassen zulässig

Beschwerden gegen strenge Regelung im Kanton Wallis abgewiesen

Markus Felber

Die Kantone dürfen auf ihrem Hoheitsgebiet einzelne gefährliche Hunderassen absolut verbieten, wie das der Kanton Wallis getan hat.

[Rz 1] Das Bundesgericht wies zwei staatsrechtliche Beschwerden gegen eine vom Staatsrat erlassene Liste ab, laut der die Haltung von Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Dobermann, Dogue argentin, Fila brasileiro, Rottweiler, Mastiff, Mâtin Espagnol, Mâtin Napolitain und Tosa verboten ist. Einig waren sich die fünf urteilenden Mitglieder der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung darin, dass das Grundrecht der persönlichen Freiheit durch das Verbot von nur gerade zwölf Hunderassen nicht berührt ist. Ebenso einhellig wurde eine Verletzung der Eigentumsgarantie ausgeschlossen, während ein allfälliger Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit nicht geprüft werden musste, weil ein solcher in den beiden Beschwerden gar nicht geltend gemacht worden war. Schliesslich wäre wohl auch ein absolutes Verbot von eigentlichen Kampfhunden vom Bundesgericht einstimmig zugelassen worden.

[Rz 2] Geschieden haben sich die Geister in der Kammer an der vom Walliser Staatsrat konkret erlassenen Verbotsliste, die nicht nur eigentliche Kampfhunde umfasst. Der Referent schlug der Abteilung vor, die Beschwerden wegen Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit sowie wegen Willkür gutzuheissen. Er beanstandete, dass auf der Liste Tiere figurieren, die statistisch gesehen weniger oft beissen als Deutsche Schäfer oder Schweizer Sennenhunde. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der 1937 erfolgte letzte tödliche Hundebiss im Wallis von einem Bernhardiner stammte, der nicht auf der Verbotsliste steht.

[Rz 3] Eine klare Mehrheit von vier Richtern vertrat dagegen die Auffassung, dass das heute vorliegende statistische Material die fragliche Liste weder zu stützen noch zu erschüttern vermöge. Das Bundesgericht wollte indes nicht zum Cheftierarzt des Landes werden und die Liste eigenhändig verbessern. Und schon gar nicht wollte man die Verbotsliste einfach aufheben, nur weil darauf einige gefährliche Hunde fehlen. Immerhin gebe es gute Gründe, den Bernhardiner – im Wallis ein eigentliches Kulturgut – vom Bann auszunehmen. Ebenso habe berücksichtigt werden dürfen, dass Sennenhunde allgemein akzeptiert und Schäferhunde erfolgreich bei Polizei und Rettungsdiensten im Einsatz sind. Die vom Walliser Staatsrat erlassene Verbotsliste sei vielleicht nicht perfekt, aber auch nicht gerade willkürlich, meint das Bundesgericht – und gibt damit grünes Licht für Rassenverbote in anderen Kantonen.

Urteile 2P.19/2006 und 2P.24/2006 vom 27. 4. 07.
Neue Zürcher Zeitung, 28./29. April 2007 (Nr. 98), S. 16

Rechtsgebiet
Polizei- und Ordnungsrecht
Erschienen in
Jusletter 30. April 2007
Zitiervorschlag
Markus Felber, Verbot gefährlicher Hunderassen zulässig, in: Jusletter 30. April 2007

Bundesgericht schützt Basler Praxis

Eine Bewilligungspflicht für bestimmte gefährliche Hunderassen sei zwar "nicht unbedenklich", doch sei  die Rasse auch nicht "ein zum Vornherein verfehltes und geradezu willkürliches Abgrenzungskriterium". So ein Urteil des Bundesgerichts, das noch vor dem tragischen Pitbull-Angriff auf ein Kind in Oberglatt verfasst worden war. Urteil des Bundesgerichts, 2P.146/2005, publiziert in BGE 132 I 7


Zum Vorfall vom 1. Dezember 2005 in Oberglatt ZH und zur erneuten "Kampfhunde-Debatte"

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